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NWB Nr. 52 vom Beilage Seite 15

Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung

Aktuelle Rechtsprechung, anhängige Revisionsverfahren und einschlägige Verwaltungsanweisungen

Georg Schmitt

Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist und hierbei den Rechtsbegriff der sog. mehraktigen Ausbildung geprägt.

I. Hintergrund

[i]Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag und andere kindbedingte Steuervergünstigungen, Grundlagen NWB QAAAE-52191 Ab 2012 ist für das Kindergeld zwischen einer ersten Berufsausbildung und weiteren Berufsausbildungsmaßnahmen, die nur noch dann begünstigt sind, wenn das Kind während dieser Ausbildung keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, zu unterscheiden. Diese Differenzierung hielt der Gesetzgeber für erforderlich, nachdem es ab 2012 bei einer ersten Berufsausbildung nicht mehr auf die erzielten Einkünfte des Kindes ankommt. Denn in der Regel wird ein Kind nach Abschluss einer ersten Ausbildung in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten. Dadurch sind die Eltern nicht mehr durch den Unterhalt des Kindes in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Anders ist es dann, wenn das Kind eine weitere Ausbildung beginnt und keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht und die Eltern in diesen Fällen durch Unterhaltszahlungen in ihrer Leistungsfähigkei...

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