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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 105/18

Gesetze: BGB § 894; BGB § 900 Abs. 1; BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1168 Abs. 1; BGB § 2032; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 71; ZVG § 90 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 107/15). (Rn. 18)

2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden. (Rn. 22 - 23)

3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus. (Rn. 28)

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2019 S. 404 Nr. 7
JAAAH-03317

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OLG München, Beschluss v. 21.11.2018 - 34 Wx 105/18

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