1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 107/15). (Rn. 18)
2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden. (Rn. 22 - 23)
3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus. (Rn. 28)
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Fundstelle(n): NJW 2019 S. 8 Nr. 4 NJW-RR 2019 S. 404 Nr. 7 JAAAH-03317
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OLG München, Beschluss v. 21.11.2018 - 34 Wx 105/18
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