Zivilrecht | Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer (OLG)
Ein Abzug von Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt ().
Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Beklagte hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfond basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 € leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte. Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragsteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragsteuer unterlag. Hiergegen hat sich mit ihrer Klage vor dem Landgericht Essen (Az.: 6 O 358/17) das Kreditinstitut gewandt und u.a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gefordert. Es hat sich darauf berufen, dass es zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich – nach § 20 Abs. 3 EStG – verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.
Das OLG Hamm hat nun auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen:
Für das Kreditinstitut war eindeutig erkennbar, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient hat – nicht der Kapitalertragsteuer unterlag.
Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds hat nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt.
Bei einer solchen Gestaltung erhält der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragsteuerpflicht besteht.
Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
NWB DAAAH-03212