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BFH 11.04.2018 I R 34/15, BBK 24/2018 S. 1138

Steuerrecht | Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung

Eine Sachausschüttung, die auf einem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, wird steuerlich mit dem gemeinen Wert bewertet und nicht mit dem Buchwert. Auf den Wert, der im Gewinnverwendungsbeschluss genannt wird, kommt es nicht an.

[i]Gleichbehandlung offener und verdeckter GewinnausschüttungenZwar fehlt eine steuerliche Vorschrift für die Bewertung offener Gewinnausschüttungen. Für offene Gewinnausschüttungen gilt aber das Gleiche wie für verdeckte Gewinnausschüttungen: Anzusetzen ist für beide der gemeine Wert i. S. von § 9 BewG.

[i]Einkommenserhöhung war zu 95 % steuerfreiIm Streitfall ging es um Aktien, die eine GmbH an ihre Gesellschafterin (ebenfalls eine GmbH) aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausschüttete. Das Finanzamt S. 1139durfte die Aktien mit ihrem gemeinen Wert bewerten. Damit erhöhte sich das Einkommen der GmbH um die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert. Diese Einkommense...

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