Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Ansässigkeit von juristischen Personen
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 922 Die Frage, wo eine andere als eine natürliche Person (allein) ansässig ist, ist für eine Reihe von Abkommensbestimmungen von zentraler Bedeutung. Probleme treten auf, wenn die Person nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA in beiden Vertragsstaaten ansässig ist. Während nach früheren Fassungen des OECD-Musterabkommens derartige Ansässigkeitskonflikte anhand des „Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung“ gelöst wurden, soll gem. Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 eine Verständigungsvereinbarung ausschlaggebend sein.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Entwicklungsgeschichte und Relevanz im Rahmen der deutschen Abkommenspolitik
Anders als Art. 4 Abs. 2 OECD-MA enthielt Art. 4 Abs. 3 OECD-MA bis zur Änderung durch das OECD-Musterabkommen 2017 nur ein einziges Kriterium (Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung) zur Lösung des Ansässigkeitskonflikts. Die Aufnahme einer dem Art. 4 Abs. 3 OECD-MA vergleichbaren Regelung wurde erstmals durch Textziffer 24.1 OECD-Musterkommentar zum OECD-Musterabkommen a. F. angeregt.
[i]Obwohl bislang nicht deutsche Abkommenspolitik, wird die Änderung auch deutsche DBA erreichenDie deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA v. enthält keine dem Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 vergleichbare Regelung. Obwohl Art. 4 Abs. 1 MLI fast wörtlich mit dem Art. 4 Abs. 3 OECD-MA übereinstimmt, hat sich Deutschland auch gegen die Umsetzung dieser Vorschrift entschieden. Auf der anderen Seite offenbart eine Reihe von deutschen DBA, die einen de...