1) Eine weiterführende Ausbildung in Form eines Masterstudiums kann noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein,
wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang
durchgeführt werden.
2) Ergibt sich die Absicht der Fortsetzung des Studiums bereits aus dem tatsächlichen Geschehensablauf und sind die
Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt, führt die verspätete Anzeige der beabsichtigten
Fortsetzung gegenüber der Familienkasse nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs (gegen V 6.1 Abs. 1 Satz 8 der Dienstanweisung
des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem EStG, DA-KG 2017).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 5/2019 S. 234 HAAAH-03173