Kostentragung der Familienkasse für ein auf steuerliches Kindergeld gerichtetes finanzgerichtliches Klageverfahren bei Anspruch
des Klägers auf sozialrechtliches Kindergeld nach § 1 Abs. 1 BKGG und Weigerung der Familienkasse zur Entscheidung über das
sozialrechtliche Kindergeld vor Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens
Leitsatz
1. Ein in Polen wohnhafter, im Inland nichtselbstständig sozialversicherungspflichtig beschäftigter Lkw-Fahrer, der im Inland
weniger als ein halbes Jahr, im Übrigen im europäischen Ausland tätig ist und bislang nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt wird, hat nach § 62 S. 1 EStG keinen Anspruch auf steuerliches Kindergeld für das bei der geschiedenen
Ehefrau in Polen lebende Kind, dafür aber Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG; eine auf steuerrechtliches
Kindergeld gerichtete Klage beim FG ist daher unbegründet.
2. Ist die Familienkasse gleichwohl ohne rechtskräftige Ablehnung des Anspruchs auf steuerlichen Kindergeldes nicht bereit,
über sozialrechtliches Kindergeld zu entscheiden, obwohl sie schon vorgerichtlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz
1 EStG verneint und damit im Umkehrschluss für den im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kläger die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG bejaht hat, so hat sie nach § 137 S. 2 FGO die Kosten des auf steuerliches Kindergeld gerichteten
finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu tragen.
Fundstelle(n): XAAAH-03159
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Sächsisches FG, Urteil v. 02.11.2018 - 8 K 655/17 (Kg)