Umsatzsteuerpflichtige, zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führende Entnahme der auf dem Ehegatten als Miteigentümern
gehörenden Wohngrundstück befindlichen Werkstatträume bei Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens des Ehemanns in eine
GmbH, unentgeltlicher Überlassung der Werkstatträume an eine Ehegatten-GbR und anschließender umsatzsteuerpflichtiger Vermietung
Leitsatz
1. Bringt der Unternehmer sein Einzelunternehmen ohne eine umsatzsteuerlich durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs dem
Unternehmensvermögen zugeordnete Werkstatt, die sich auf einem ihm zusammen mit seiner Frau als hälftigen Miteigentümern gehörenden
Wohngrundstück befindet, in eine GmbH ein und überlässt er die Werkstatträumlichkeiten ab der Einbringung seines Unternehmens
unentgeltlich einer aus ihm und seiner Ehefrau im Umfang der Miteigentumsanteile gebildeten GbR, die nunmehr die Werkstatträume
unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung steuerpflichtig an die GmbH vermietet, so endet die Unternehmereigenschaft des
Klägers als Einzelunternehmer mit der „Überführung” der Werkstatträume auf die GbR und der Einbringung des Einzelunternehmens.
2. Es liegt hinsichtlich der Werkstatträume keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, sondern eine nach § 4 Nr.
9 Buchst. a UStG steuerfreie, zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG führende Entnahme i. S. d. § 3 Abs. 1b
S. 1 Nr. 1 UStG der Werkstatträume vor, denn die Beendigung der Unternehmereigenschaft hat zur Folge, dass die dem Unternehmen
zugeordneten Gegenstände aus diesem Unternehmen für Zwecke entnommen werden, die außerhalb des Unternehmens liegen.
Fundstelle(n): GStB 2019 S. 145 Nr. 4 DAAAH-03157
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2018 - 1 K 1854/18
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