Bewertung der Rechts- und Tatsachenfrage durch das FG nicht möglich, wenn sich die Kalkulation des FA nicht prüfen lässt
Leitsatz
Im Streitfall führt das FA zwar aus, dass anhand der sogenannten Ausbeutekalkulation zunächst eine Teilkalkulation des Getränkeumsatzes
für das Jahr 2012 aufgrund des Wareneinsatzes, der Getränkeverkaufspreise sowie des Personalverbrauchs erfolgt sei. Welche
Ausgangswerte für den Getränkeumsatz insoweit als Berechnungsgrundlage herangezogen worden sind und in welcher Weise daraus
die geschätzten Getränkeerlöse berechnet werden, wird jedoch nicht dargestellt. Da eine schlüssige Begründung des Steueranspruchs
in ausreichendem Umfang fehlt, ist es dem Gericht – auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes – nicht
möglich, die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen zu bewerten.
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