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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 3758/14

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1

Unterhaltszahlungen an geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben

Abfindungsvereinbarung als neue Tatsache

Würdigung von Zeugenaussagen

Leitsatz

1. Bekannt ist eine Tatsache nur, wenn die Finanzbehörde positive Kenntnis von ihr hat. Dass die Tatsache hätte bekannt sein können oder sogar müssen, genügt nicht, kann aber dazu führen, dass eine Änderung wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen ist. Die Finanzbehörde trifft die Feststellungslast dafür, dass sie die Tatsache bei Erlass des zu ändern Bescheids nicht kannte.

2. Die Tatsache, dass nach Abschluss einer Abfindungsvereinbarung keine Unterhaltszahlungen mehr an die geschiedene Ehefrau erfolgten, gilt nicht als bekannt, wenn der Verpflichtete in den mit den Steuererklärungen für die entsprechenden Veranlagungszeiträume eingereichten Anlagen U jeweils erklärt hat, noch Unterhaltszahlungen geleistet zu haben, und sich aus den Steuerakten kein Hinweis darauf ergibt, dass die Vereinbarung dem FA bekannt gewesen sein könnte.

3. Zur Würdigung von Zeugenaussagen des Steuerberaters des Klägers, wonach das FA über die Abfindungsvereinbarung informiert worden sei und das entsprechende Schreiben wohl im FA verloren gegangen sein müsse, sowie der zuständigen Sachbearbeiterin zur Frage, wie sie verfahren wäre, hätte sie ein derartiges Schreiben erhalten.

Fundstelle(n):
VAAAH-03138

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.07.2016 - 2 K 3758/14

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