Unterhaltszahlungen an geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben
Abfindungsvereinbarung als neue Tatsache
Würdigung von Zeugenaussagen
Leitsatz
1. Bekannt ist eine Tatsache nur, wenn die Finanzbehörde positive Kenntnis von ihr hat. Dass die Tatsache hätte bekannt sein
können oder sogar müssen, genügt nicht, kann aber dazu führen, dass eine Änderung wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben
ausgeschlossen ist. Die Finanzbehörde trifft die Feststellungslast dafür, dass sie die Tatsache bei Erlass des zu ändern Bescheids
nicht kannte.
2. Die Tatsache, dass nach Abschluss einer Abfindungsvereinbarung keine Unterhaltszahlungen mehr an die geschiedene Ehefrau
erfolgten, gilt nicht als bekannt, wenn der Verpflichtete in den mit den Steuererklärungen für die entsprechenden Veranlagungszeiträume
eingereichten Anlagen U jeweils erklärt hat, noch Unterhaltszahlungen geleistet zu haben, und sich aus den Steuerakten kein
Hinweis darauf ergibt, dass die Vereinbarung dem FA bekannt gewesen sein könnte.
3. Zur Würdigung von Zeugenaussagen des Steuerberaters des Klägers, wonach das FA über die Abfindungsvereinbarung informiert
worden sei und das entsprechende Schreiben wohl im FA verloren gegangen sein müsse, sowie der zuständigen Sachbearbeiterin
zur Frage, wie sie verfahren wäre, hätte sie ein derartiges Schreiben erhalten.
Fundstelle(n): VAAAH-03138
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.07.2016 - 2 K 3758/14
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