Schenkung von Kommanditanteilen an minderjährige Kinder – Gesamtbeurteilung bei vielfachen Einschränkungen der Mitunternehmerinitiative
und des Mitunternehmerrisikos
Leitsatz
Die Schenkung von Teil-Kommanditanteilen an die minderjährigen Kinder des alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG unter
Reservierung von Mindestanteilen des Altgesellschafters am (Veräußerungs)Gewinn, dem unbeschränkten Recht des Altgesellschafters
zur Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, dem befristetem Ausschluss des Kündigungsrechts (bis zum 34./36. Lebensjahr)
und dem Ausschluss des Widerspruchsrechts sowie der Auflage der Abführung der Gewinnanteile an jeweils eine Vater-Kind-GbR,
bei der wiederum eine von der Zustimmung des Altgesellschafters abhängige Entnahmebeschränkung bis zum 35. Lebensjahr besteht,
ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Kinder-Kommanditisten
bestimmenden Umstände aufgrund der vielfachen Einschränkungen der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos steuerlich
nicht anzuerkennen.
Die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Gesellschaftsverhältnisses sowie die Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit
über den Gewinnanteil stehen auch der Annahme einer steuerlich anzuerkennenden typisch stillen Gesellschaft zwischen den Kinder-Kommanditisten
und der KG entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 2023 Nr. 24 ErbStB 2019 S. 69 Nr. 3 BAAAH-03136
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.06.2018 - 1 K 3020/16 F
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