Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach
zwischenzeitlicher Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf als
Landwirt
Leitsatz
Zu den Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt,
wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Unschädlich ist insoweit eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis
oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. der §§ 8, 8a SGB IV.
Eine einjährige Berufstätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf, die Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsabschnitt ist,
stellt eine Zäsur dar, die den engen Zusammenhang einer mehraktigen Ausbildungsmaßnahme für Zwecke einer einheitlichen Erstausbildung
entfallen lässt. In derartigen Fällen besteht daher kein Anspruch auf Kindergeld.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 15/2019 S. 1004 XAAAH-03133
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.09.2017 - 12 K 61/17
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