BGH Beschluss v. - I ZB 13/18

Festsetzung der Kosten der Räumungsvollstreckung

Gesetze: § 788 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 3 T 172/17vorgehend AG Landau (Pfalz) Az: 1 M 849/16

Gründe

1I. Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom , gegen den Schuldner Vollstreckungskosten für die anwaltliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsräumung festzusetzen.

2In einem gerichtlichen Vergleich vom hatte der Schuldner sich verpflichtet, das Wohnanwesen "A. d. Ö.    " in H.         bis zum zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Wie zuvor angekündigt, zog der Schuldner am aus. Einige ihm gehörende Gegenstände blieben in der Immobilie zurück; den Schlüssel für das Anwesen erhielt die Gläubigerin, die über einen Zweitschlüssel verfügte, am .

3Am ließen die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Prozessbevollmächtigten des Schuldners den gerichtlichen Vergleich mit Vollstreckungsklausel zustellen; das Empfangsbekenntnis wurde am unterzeichnet und mit Schreiben vom zurückgesandt. Am beauftragten die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Räumungsvollstreckung.

4II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Kosten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung seien nicht notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Gläubigerin voreilig vollstreckt habe. Es könne offenbleiben, ob dem Schuldner eine Frist zur freiwilligen Leistung auch dann gesetzt werden müsse, wenn Grundlage der Vollstreckung ein gerichtlicher Vergleich sei. Jedenfalls wenn es im Fall einer titulierten Räumungs- und Herausgabeverpflichtung für den Gläubiger unschwer möglich sei, Besitz von der Sache zu ergreifen und die Räumung weitestgehend bewirkt sei, gehöre es zur Obliegenheit des Gläubigers, der die Kosten der Zwangsvollstreckung möglichst gering zu halten habe, den - der Gläubigerin bekannt - leistungsbereiten Schuldner durch Fristsetzung zunächst zur vollständigen Erfüllung anzuhalten, bevor weitere kostenauslösende Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen würden.

5III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die zur Festsetzung beantragten Kosten der Zwangsvollstreckung seien nicht notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

61. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten verweist die Vorschrift auf § 91 ZPO. Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (, NJW 2014, 2508 Rn. 8 mwN). Hierzu muss er jedenfalls im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels über eine im maßgeblichen Zeitpunkt fällige Forderung sein, und dem Schuldner muss eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls angemessene Frist zur freiwilligen Leistung zur Verfügung gestanden haben (vgl. BVerfGE 99, 338, 340 [juris Rn. 11]; , NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (, NJW 2010, 1007 Rn. 8). Die Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Vollstreckungsgebühr hängt nicht davon ab, dass zuvor die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt worden ist (vgl. IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581 [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11).

72. Danach waren die Kosten, die durch den Antrag auf Räumungsvollstreckung vom entstandenen sind, dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vollstreckung sei voreilig gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8a) Das Beschwerdegericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach den Umständen des Streitfalls die Gläubigerin nicht nur den Zeitpunkt der Räumung kannte, sondern auch einen Schlüssel zu dem zu räumenden Anwesen besaß. Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner die Räumung nicht vollständig bewirkt hatte, weil er weder das Anwesen vollständig geräumt noch den oder die Schlüssel herausgegeben hatte. Der Rückgabeanspruch der Gläubigerin umfasste sämtliche im Besitz des Schuldners befindlichen Schlüssel, da sie andernfalls nicht ungestört über das Anwesen verfügen konnte (vgl. , NJW 2011, 143 Rn. 55).

9b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin hätte unter diesen Umständen vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers den Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner Räumungspflicht anhalten müssen, hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

10aa) Bei der Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich nach Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist - wie hier - muss keine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung gesetzt werden (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. § 788 Rn. 27). Dem Sinn und Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner eine freiwillige Leistung zu ermöglichen (vgl. BGH, NJW 2012, 3789 Rn. 11 mwN), ist genüge getan, wenn eine nach dem Kalender bestimmte, angemessene Zeit zur Leistung vereinbart war (vgl. MünchKomm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 26). Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Schuldner bei Nicht- oder nicht vollständiger Erfüllung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

11bb) Unter den besonderen Umständen des Streitfalls folgt die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO überdies daraus, dass nicht nur die vereinbarte Räumungsfrist abgelaufen, sondern darüber hinaus die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt und der die streitigen Kosten auslösende Räumungsauftrag erst nachfolgend erteilt worden war.

12Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben den Prozessbevollmächtigten des Schuldners unter dem eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen; das Empfangsbekenntnis ist am unterschrieben worden. Die Kenntnis seiner Prozessbevollmächtigten von dem damit manifestierten Willen der Gläubigerin, die Vollstreckung zu betreiben, wird dem Schuldner zugerechnet (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bis zur Erteilung des Räumungsauftrags am blieben danach noch vier Tage Zeit, um den oder die Schlüssel an die Gläubigerin herauszugeben. Mit der Zustellung des Titels und der anschließenden - wenn auch kurzen - Wartefrist war die Gläubigerin über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgegangen, und der Schuldner hatte eine weitere Gelegenheit erhalten, die Räumung durch Übergabe des oder der Schlüssel vollständig zu bewirken. Dass die Gläubigerin den Schuldner dabei nicht ausdrücklich aufgefordert hat, den Schlüssel herauszugeben, ist unschädlich. Der Schuldner wusste, dass die Schlüsselrückgabe noch ausstand. Auch aus diesem Grund ist eine voreilige Vollstreckung, die einer Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegenstünde, nicht gegeben.

13III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist danach auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Gläubigerin zur Festsetzung beantragten Kosten der Höhe nach zutreffen. Die Parteien streiten auch über den Gegenstandswert, den die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin der erhobenen anwaltlichen Vollstreckungsgebühr zugrunde gelegt haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:171018BIZB13.18.0

Fundstelle(n):
WM 2018 S. 2327 Nr. 49
UAAAH-02217