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Erbschaftsteuer | Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. (2) Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.
Die Klägerin ist eine GmbH, die zu mehr als 25 % an mehreren Kapitalgesellschaften beteiligt war. Sie selbst beschäftigte – wie sie vortrug – nicht mehr als 20 Arbeitnehmer, jedoch waren bei den Tochtergesellschaften zahlreiche Arbeitnehmer tätig. Nachdem es im Jahr 2012 zu S. 3804 [i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen NWB UAAAE-64192 eine...