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BFH 22.11.2018 II B 8/18, NWB 51/2018 S. 3803

Grunderwerbsteuer | Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG – Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden. (2) Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung. (3) Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n. F. für nach dem verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Anmerkung:

Antragstellerin in diesem Beschwerdeverfahren war eine GmbH, die durch vermeintlich formwechselnde Umwandlung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz entstanden ist, obwohl eine solche gesetzlich nicht vorgesehe...

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