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EuGH-Vorlage zur Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen
Die Parteien in dem Verfahren streiten über die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Es geht um die Vereinnahmung von Hafengeldern. Der BFH hat die Frage dem EuGH nach Art. 267 AEUV zwecks Vorabentscheidung vorgelegt.
I. Leitsatz (amtlich)
Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?
II. Sachverhalt
Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Sein Zweck besteht darin, den Segel- und Motorwassersport zu fördern. Er unterhält in seinem Hafen etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.
Der Verein versteuerte die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Finanzverwaltung ging demgegenüber von Leistungen zum Regelsteuersatz aus. Nach Ansicht des Finanzamtes könne die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht unter die Formulierung „kur...