FinMin Schleswig-Hostein - VI 309 - S 0186 - 001 akt. Kurzinfo KSt 9/2016

Gemeinnützigkeit;

Zuordnung der Abgabe von Faktorpräparaten zur Heimselbstbehandlung durch Hämophiliepatienten zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” (§ 67 AO)

Körperschaftsteuer-Kurzinformationen 2016 Nr. 9

Das Finanzgericht Köln hat mit (in juris abrufbar) entschieden, dass die Abgabe von Präparaten zur Blutgerinnung (Faktorpräparate) durch Krankenhausapotheken an Patienten, die an der so genannten Bluterkrankheit (Hämophilie) leiden, auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO zuzuordnen ist, wenn diese nicht im Rahmen der ambulanten Behandlung unmittelbar verabreicht werden, sondern zur Selbstbehandlung außerhalb des Krankenhauses bestimmt sind.

Mit hat der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben und die Revision gegen das o. g. zugelassen.

Der BFH hat mit (BStBl 2018 II S. 672) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Abgabe von Medikamenten zur Blutgerinnung an Hämophiliepatienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus nach § 67 AO auch für den Fall zugeordnet, dass der Patient sich das Medikament im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung selbst verabreicht.

Das Gericht hat den Ort der Verabreichung nicht als entscheidungserheblich angesehen.

Maßgebend für die Zuordnung zum Zweckbetrieb ist allein, dass die Abgabe der Faktorpräparate an Patienten vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckt ist und die Kosten von den Versicherungsträgern übernommen werden.

Die Bearbeitung von Einspruchsverfahren, die im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren bislang ruhten, kann wieder aufgenommen werden.

FinMin Schleswig-Hostein v. - VI 309 - S 0186 - 001akt. Kurzinfo KSt 9/2016

Fundstelle(n):
QAAAH-02091