Im Streit ist nur noch der Umfang des Anspruches der Klägerin auf Prozesszinsen. Ursprünglich hatten sich die Beteiligten über die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt des bei der Beklagten Versicherten B in Höhe von 2068,71 EUR gestritten. Am 09. August 2011 hat die Klägerin Klage in dieser Höhe erhoben sowie eine Aufwendungspauschale nach § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) hat die Beklagte die Hauptforderung über 2068,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2010 anerkannt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Sie hat in erster Instanz noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entsprechend verurteilt. Zum Anspruch auf Zinsen hat es dabei ausgeführt, dieser ergäbe sich aus § 69 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.12.2016 - L 1 KR 508/14
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