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NWB AKTUELLES 16/97
Keine Vertretungsbefugnis durch Steuerberater im Rahmen des Sozialgerichtsgesetzes
Nach § 33 Satz 1 StBerG haben die Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen des ihnen erteilten Mandats ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Steuerberater zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Rechtsvertretung in Fallgestaltungen befugt sind, die (allein oder zusätzlich) nichtsteuerliche oder außersteuerliche Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben, ist im Detail in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Gemeinsam ist allen Meinungen, daß Steuerberatung nichts anderes ist, als eine auf ein Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung, die deshalb notwendigerweise auch Berührungspunkte zum außersteuerlichen Recht hat.
Grundsätzlich kann sich nach § 13 Abs. 1 SGB X jeder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens in Angelegenheiten des Sozialgesetzbuches durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser ist jedoch dann zurückzuweisen (§ 73 Abs. 6 SGG, § 157 ZPO, § 13 Abs. 5 SGB X), wenn er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne dazu befugt zu sein. Der Begriff ”gesch...