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LSG Bayern Urteil v. - L 14 R 820/14

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Künstlersozialabgabe in Höhe von 31.964,05 EUR. Die berufungsführende GmbH, die nach Mitteilung ihres Bevollmächtigten am 07.08.2017 ihre Auflösung beschloss und sich in Liquidation befindet, betrieb ein Unternehmen zum An- und Verkauf von Filmlizenzen sowie zur Produktion von Filmen. Sie war mit diesem Unternehmensgegenstand seit dem 16.11.2001 in das Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter der Nummer HRB xxx eingetragen. Zur Vermarktung angekaufter fremdsprachiger Filme nebst Sendelizenz in Deutschland vergab die Klägerin Aufträge zur Synchronisation der Filme an Dritte, unter anderem an den Alleininhaber der Einzelfirma L. (i. f. L.). Nach Rückerhalt des Filmes mit aufgespielter deutscher Fassung wurde dieser in vorgegebenem technischen Format an Fernsehsender verkauft und zusätzlich eine entsprechende Sendelizenz erteilt. Auf ihrer Homepage beschrieb die Klägerin damals ihre Geschäftsfelder unter anderem wie folgt: " ...von der DVD Hochpreisvermarkung bis hin zum großvolumigen Bundledeal werden diverse Videotitel auf den Markt gebracht. RRS akquiriert und vergibt Synchronaufträge."

Fundstelle(n):
LAAAH-01997

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Bayern, Urteil v. 24.01.2018 - L 14 R 820/14

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