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Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet-/Pacht- und Lizenzaufwendungen erneut bestätigt
Anmerkungen zum
Erst kürzlich hat der BFH erneut bestätigt, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet-/Pacht- und Lizenzaufwendungen verfassungsgemäß ist. Nach seiner Entscheidung vom muss die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen. Die Fiktion eines in dieser Art von Aufwendungen enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber ebenso nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.
Nach Ansicht des BFH ist die Gewerbesteuer als eine ertragsorientiere Objektsteuer zu qualifizieren und die Ausgestaltung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften müsse keinem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen.
Trotz alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer verstummen wird.
Stpfl. in ähnlich ge...