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GOZ – nicht einfach, aber verständlich (Teil V)
Die GOZ – die Gebührenordnung für Zahnärzte – ist nicht nur eine Ansammlung von Positionen, die man mehr oder weniger auswendig lernen kann. Die GOZ ist vielmehr eine Ansammlung von Paragrafen mit vielen Bestimmungen und Vorschriften. Und wie so oft bei Gesetzestexten, besteht ein Großteil der Verordnung aus bürokratisch-juristischen Formulierungen, die für den Normalbürger nur schwer zu verstehen sind.
§ 7 GOZ
Wir setzen die kleine Reihe über den Inhalt der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit einem Blick auf den § 7 fort. Auch wenn sich viele Praxen davon überhaupt nicht betroffen fühlen, sollte man sich doch wenigstens einen Überblick über den Inhalt verschaffen.
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Auszug aus der GOZ |
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung |
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in... |