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OLG Frankfurt 20.09.1988 11 U 15/88

Steuerberatung; | Haftung eines Steuerberaters bei fehlerhaftem Testat

Erteilt ein Steuerberater das Testat: ,,Die vorstehende Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung wurde von mir an Hand der Buchhaltung sowie erteilter Auskunfte erstellt und umfaßt 16 Seiten'' und bewilligt eine Bank auf Grund dieses testierten handelsrechtlichen Jahresabschlusses eine weitere Kreditlinie, die infolge eines späteren Konkurses zu Forderungsausfällen führt, so macht der Steuerberater sich gegenüber der Bank schadensersatzpflichtig. Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen bereits ohne Prüfung Zweifel an der Richtigkeit des Zahlenwerkes der Buchführung oder der Wertansätze, so muß der Berater eine Erweiterung des Auftrages verlangen, um Stichproben vornehmen zu können, oder den Auftrag ablehnen, falls ihm dies verweigert wird. Erteilt er gleichwohl ein Testat, so muß aus dem...

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