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Keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 bei Abspaltung des operativen Geschäftsbetriebs
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 ist auch dann nicht teleologisch zu reduzieren, wenn bei der Abspaltung Wirtschaftsgüter, die keine stillen Reserven enthalten, zurückbehalten werden (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
(1) Im Urteilsfall übertrug eine GmbH 1 im Wege der Abspaltung zur Neugründung ihren als „Teilbetrieb Bauoptimierung“ bezeichneten operativen Geschäftsbetrieb auf eine neu gegründete GmbH 2. Gemäß Spaltungsvertrag wurden dabei sämtliche dem operativen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Verträge, wirtschaftlich zuzuordnenden Verbindlichkeiten, Arbeitsverhältnisse sowie Gegenstände des Anlagevermögens übertragen. Bei der GmbH 1 zurück blieben lediglich Bankguthaben sowie Verbindlichkeiten aus Versorgungszusagen an die Geschäftsführer, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten keine still...