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Berechtigung zur Hinzuschätzung
Werden Stornierungen in Tagessummenbons (Z-Bons) nicht ausgewiesen, sondern allein die verbleibende Differenz, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, die das FA dazu berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen (Bezug: § 162 Abs. 2 AO; § 115 Abs. 2 FGO).
Der klagende Inhaber eines Restaurants ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 2010 nach § 4 Abs. 3 EStG. Seine Einnahmen erwirtschaftete er ausschließlich bar. Für die Aufzeichnung der Kasseneinnahmen verwendete er eine Registrierkasse, die gedruckte Tagessummenbons (Z-Bons) erstellt. Die Kasse war so eingestellt, dass Tageseinnahmen über Stornierungen und Retouren ohne Darstellung in den Z-Bons gemindert werden konnten. Zudem wurden die Z-Bons nicht täglich ausgedruckt. Der BFH verwies auf sein Urteil vom - X R 20/13 NWB GAAAE-96112 (BStBl 2015 II S. 743 = Kurzinfo StuB 2...