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NWB AKTUELLES 36/96
Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld
Mit Urt. v. - 10 RAr 2/94 (ZIP S. 1439) hat das BSG eine Grundsatzentscheidung zur sog. Vorfinanzierung von Konkursausfallgeld bzw. zur Auslegung des § 141k Abs. 2a AFG getroffen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Die Klägerin war Gläubigerin und Hausbank einer GmbH (Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet wurde und die am 29. 7. ihren Betrieb einstellte. An diesem Tage wurde auch den Arbeitnehmern der GmbH gekündigt. Bereits am hatte sich die Klägerin von den Arbeitnehmern deren Ansprüche auf Arbeitsentgelt zur Sicherung abtreten lassen und die Löhne für die Monate Juli bis Oktober 1988 als Darlehen ausgereicht. Die Klägerin begehrte nunmehr von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit aus abgetretenem Recht die Zahlung von Konkursausfallgeld (Kaug) für die fragliche Zeit. Die entsprechende Klage blieb jedoch bei den Instanzgerichten und auch beim BSG erfolglos.
Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils führte das BSG im wesentlichen aus: Obwohl nach der Grundsatznorm § 141k Abs. 1 Satz 1 AFG der Anspruch auf Kaug einem Dritten zustehe, soweit auf ihn Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor St...