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NWB Nr. 34 vom Seite 2764

NWB AKTUELLES 34/96

Sozialhilfereform verabschiedet

Ende Juli 1996 wurde das ”Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts” verkündet, das bereits am in Kraft getreten ist (Gesetz v. , BGBl I S. 1088). Neben zahlreichen Änderungen des Sozialhilferechts, die ausschließlich die Interessen der Sozialhilfeträger und der Sozialleistungsempfänger berühren, sind auch zwei Gesetzesänderungen hervorzuheben, die für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen von Belang sind:

Soweit es im Einzelfall geboten ist, kann seitens des Sozialhilfeträgers durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen (z. B. die Förderung von Leiharbeitsverhältnissen) darauf hingewirkt werden, daß der Hilfeempfänger eine Arbeit findet (Neufassung des § 18 Abs. 4 BSHG).

Die Leistungsvergütungen, die als sog. Pflegesätze vom Sozialhilfeträger an die Betreiber von sozialen Einrichtungen (z. B. Behinderten-, Senioren- und Pflegeheime) geleistet werden, dürfen für eine dreijährige Übergangszeit von 1996 bis 1998 in den alten Bundesländern um nicht mehr als 1 % und in den neuen Ländern grundsätzlich um nicht mehr als 2 % angehoben werden (Neufassung des § 93 Abs. 6 BSHG). Im Hinblick auf Pflegeheime ist allerdi...

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