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NWB Nr. 24 vom Seite 1964

NWB AKTUELLES 24/96

Berücksichtigung des Pflegeversicherungsbeitrags und des Solidaritätszuschlags bei der Bemessung von AFG-Leistungen

Mit Urteil vom - 11 RAr 63/95 hat der 11. Senat des BSG entschieden, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß seit dem bei der Bemessung der AFG-Leistungen (§ 111 AFG in Verbindung mit den Tabellenwerten der sog. AFG-Leistungsverordnung 1995) auch der Pflegeversicherungsbeitrag und der Solidaritätszuschlag zu Lasten des Leistungsbeziehers berücksichtigt werden. Der 11. Senat hat sich damit der Auffassung des 7. Senats in dessen Urteil vom - 7 RAr 28/95 angeschlossen (vgl. dazu bereits NWB Aktuelles 8/1996).

In dem Urteil vom hat der 11. Senat des BSG zugleich entschieden, daß die bereits zum erfolgten Absenkungen der sog. Netto-Lohnersatzquote bei AFG-Leistungen (z. B. die Absenkungen von 73 % auf 67 % beim Unterhaltsgeld eines verheirateten Leistungsbeziehers) verfassungsmäßig waren. Auch in diesem Punkt hat sich der 11. Senat des BSG einem früheren Urteil des 7. Senats des BSG angeschlossen, nämlich dem Urteil vom - 7 RAr 102/94.

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