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NWB Nr. 8 vom Seite 660

NWB AKTUELLES 8/95

Jahresmeldung in der Sozialversicherung zum

Der wohl wichtigste Faktor bei der Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Bruttoarbeitsentgelt. Damit dieses Entgelt aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden kann, muß es vom Arbeitgeber gemeldet werden. Dies geschieht einmal jährlich durch die sog. Jahresmeldungen. Diese Meldungen sind bis zum 31. 3. eines Jahres zu erstatten. Gemeldet werden muß jeder am 31. 12. des Vorjahres Beschäftigte. Geringfügig Beschäftigte sind nicht zu melden. Dabei sind Personen angesprochen, die wegen der Geringfügigkeit ihrer Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Für sie sind zwar beispielsweise Anmeldungen durch den Arbeitgeber zu erstatten, aber keine Jahresmeldungen. Grund: Ihr Entgelt spielt bei der Rentenberechnung (falls überhaupt Rentenansprüche aus früheren oder künftigen Beschäftigungsverhältnissen oder beispielsweise aus freiwilliger Versicherung bestehen) keine Rolle.

Ist ein Arbeitnehmer vor dem 1. 1. des Jahres aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, ist eine Jahresmeldung nicht zu erstatten. Sein Entgelt für das vergangene Jahr ist schon durch die Abmel...

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