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Erbschaftsteuer; | Maßgeblichkeit der Erbquote laut Erbschein(§§ 1, 3 ErbStG)
Hat ein Zivilgericht im Erbscheinverfahren die Erbquoten rechtskräftig festgestellt, so ist diese Feststellung für die ErbSt verbindlich, auch wenn im Testament verfügt worden ist, daß der Stpfl. nur ein bestimmtes Grundstück und die übrigen Erben das restliche Vermögen ,,erben'' sollen. Die ErbSt ist daher bei jedem Miterben nach seiner Erbquote am gesamten Nachlaß und nicht nach dem (Steuer-)Wert der Nachlaßgegenstände zu bemessen, die der einzelne Miterbe im Ergebnis erhalten hat (Niedersächsisches FG, vorl. nrkr. Urt. v. - III 221/88).