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NWB Nr. 24 vom Seite 1996

NWB AKTUELLES 24/95

Pflegeversicherung: Antragstermin beachten

Seit dem gibt es die Leistungen der Pflegeversicherung. Zu unterscheiden sind in erster Linie die Pflegesachleistung und das Pflegegeld. Bei der Pflegesachleistung geht es darum, daß Pflegebedürftige in ihrem Haushalt häusliche Pflegehilfe erhalten. Die Krankenkasse stellt die Pflegekräfte bzw. bedient sich entsprechender Einrichtungen. Dabei werden die Kosten in Höhe bis zu 2 800 DM im Monat (Härtefälle: 3 750 DM) übernommen. Wie hoch die tatsächliche Kostenbeteiligung ist, richtet sich nach der Pflegestufe, der der Pflegebedürftige zugeordnet ist. Das gilt auch beim sog. Pflegegeld. Hier geht es darum, daß der Pflegebedürftige die Pflege selbst sicherstellt. Auch in diesen Fällen gibt es verschiedene Beträge, je nachdem, welche Pflegestufe für den Pflegebedürftigen maßgebend ist.

Die Pflegestufe wird durch die Pflegekasse festgelegt. Dabei bedient sie sich in der Regel ärztlicher Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Durch den MDK wird mittels ärztlicher Untersuchungen im Haushalt der Betroffenen sowohl das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit festgestellt als auch die maßgebende...

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