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NWB AKTUELLES 1/95
Hinweise zur Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz
I.Bedeutung
Die Unterschiede zwischen geringfügiger und nicht geringfügiger Beschäftigung reduzieren sich immer mehr. Ursprünglich hatten geringfügig beschäftigte AN keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Vorgaben aus der Rspr. ( DB S. 1574; DB 1992 S. 330) hat nunmehr der Gesetzgeber durch das am in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz den geringfügig Beschäftigten die volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eingeräumt. Auch die Sozialversicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten scheint bald der Vergangenheit anzugehören, nachdem verschiedene Sozialgerichte diese Frage dem EuGH vorgelegt haben (SG Speyer v. , NZS 1994 S. 80; NZS S. 367). Geblieben ist § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, der festlegt, daß bei der Feststellung, ob ein Kleinbetrieb vorliegt, diejenigen AN nicht mitzählen, deren regelmäßige Arbeitszeit 10 Stunden in der Woche oder 45 Stunden im Monat nicht übersteigt. Im Kleinbetrieb mit nicht mehr als fünf AN gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch geringfügig Beschäftigte Kündigungsschutz haben. Das ist der Fall, wenn de...