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NWB Nr. 13 vom Seite 1100

NWB AKTUELLES 13/95

Neuregelungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für 1994

Zu Neuregelungen bei der Festsetzung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erklärte das BMF: Vermögenswirksame Leistungen, die 1994 angelegt worden sind, werden nicht mehr vom Arbeitgeber auf der LSt-Karte, sondern vom Anlageunternehmen (z. B. Bank oder Versicherungsunternehmen) auf einem amtlichen Vordruck bescheinigt. Diese ”Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 1994” wird von den Anlageunternehmen in aller Regel ohne besondere Aufforderung ausgestellt. Der Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung der ESt-Erklärung beifügen. Nur so kann das FA die Steuererklärung ohne Rückfragen bearbeiten und die Arbeitnehmer-Sparzulage ohne Verzögerung festsetzen. Die Sparzulage wird dann im ESt-Bescheid für 1994 ausgewiesen. Sie wird dem Arbeitnehmer sofort ausgezahlt, wenn für den Anlagevertrag keine Sperrfrist besteht oder die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Läuft für den Anlagevertrag noch eine Sperrfrist, wird die Sparzulage erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt, und zwar in einer Summe für sämtliche Sparjahre ab 1994.

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