BewR Gr Anlage 12 (zu den Abschnitten 37 und
38)
Anlage 12 (zu den Abschnitten 37 und 38)
1. Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 (November 1950 x) (zu Abschnitt 37)
Zeichenerklärung:
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Voll anzurechnender umbauter
Raum | |
Mit einem Drittel anzurechnender
umbauter Raum | |
Nicht hinzuzurechnender umbauter
Raum | |
Getrennt (mit anderen
Raummeterpreisen) zu berechnender umbauter Raum | |
Nicht erfaßter umbauter Raum
(besonders zu veranschlagen) |
2. Geschoßhöhen für die Ermittlung der durchschnittlichen Raummeterpreise nach Anlage 14 Teil B
Der Buchstabe h gibt die Bemessung der Geschoßhöhe
an.
(Zu Abschnitt 38
Abs. 2)
1. Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten
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Der umbaute
Raum ist in m3 anzugeben | ||
1.1 | Voll anzurechnen ist der
umbaute Raum eines Gebäudes, der umschlossen wird: | |
1.11 | seitlich von den Außenflächen
der Umfassungen, | |
1.12 | unten | |
1.121 | bei
unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der untersten Geschoßfußböden. | |
1.122 | bei nicht
unterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des Geländes | |
Liegt der
Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt
1.121, | ||
1.13 | oben | |
1.131 | bei
nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der Fußböden über den obersten
Vollgeschossen, | |
1.132 | bei
ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den
Außenflächen der umschließenden Wände und Decken. | |
(Bei Ausbau
mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder
Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar tragen), | ||
1.132 bzw.
1.131 | ||
1.132 | ||
1.132 | ||
1.133 | bei
Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten Vollgeschosses bilden, von
den Oberflächen der Tragdecke oder Balkenlage, | |
1.134 | bei
Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den Außenflächen des Daches,
vgl. Abschnitt 1.35 | |
1.134 | ||
1.134 | ||
1.134 | ||
1.134 | ||
1.2 | Mit einem Drittel anzurechnen
ist der umbaute Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von
den Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des
Daches. | |
1.3 | Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2
ist: | |
1.31 | die
Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßnahmen des Erdgeschosses zu
berechnen, | |
1.32 | bei
wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der umbaute Raum geschoßweise zu
berechnen, | |
1.33 | nicht
abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von: | |
1.331 | äußeren
Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen in den Umfassungen, | |
1.332 | Hauslauben
(Loggien), d. h. an höchstens 2 Seitenflächen offenen, im übrigen umbauten
Räumen, | |
1.34 | nicht
hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile bilden: | |
1.341 | stehende
Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2
m2 (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche s. Abschnitt 1.42), | |
1.342 | Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter
ausladende Balkonplatten und Vordächer s. Abschnitt 1.44), | |
1.343 | Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,
vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster, | |
1.343 | ||
1.344 | Gründungen
gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als
0,5 m unter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nicht unterkellerten
Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden Gebäudes liegt.
(Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48), | |
1.345 | Kellerlichtschächte und Lichtgräben, | |
1.35 | für Teile
eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht,
der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt 1.134, | |
1.36 | für
zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem Zweck und deshalb in der
Art des Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute
Raum getrennt zu berechnen. | |
1.4 | Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht
erfaßt werden folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen und
Bauteile: | |
1.41 | geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem
Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen)
von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden, | |
1.42 | Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als 2
m2 und Dachreiter, | |
1.43 | Brüstungen
von Balkonen und begehbare Dachflächen, | |
1.44 | Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung, | |
1.45 | Freitreppen
mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre Brüstungen). | |
1.46 | Füchse,
Gründungen für Kessel und Maschinen, | |
1.47 | freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen, der
mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt, | |
1.48 | als
Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und Gründungen
außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344
angegeben, | |
1.49 | wasserdruckhaltende Dichtungen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-72206