30. Ermittlung der Belastungszahl; Berücksichtigung der außergewöhnlichen Grundsteuerbelastung (§ 81 BewG)
(1) 1Die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt, die nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 81 BewG vom 2. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 550) [1] ermittelt wird. 2Das gilt auch für die Grundsteuerbelastung in gemeindefreien Gebieten.
Die Gemeinde gehört zum Bezirk III des ehemaligen Landesfinanzamts Kassel und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 GrStDV zur Gemeindegruppe a.
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Der Vervielfältiger nach § 2 Abs. 2
der o. a. Verordnung beträgt demnach | 81. |
Der Hebesatz der Gemeinde am 1.
Januar 1964 beträgt | 250
v. H. |
Die Belastungszahl ist dann 81 x
250 | =
20 250. |
Nach § 3 der o. a. Verordnung ist weder ein Abschlag noch ein Zuschlag zu machen, weil die Belastungszahl mehr als 11 000 und weniger als 23 000 beträgt.
(2) 1Für eine Gemeinde ist in jedem Fall nur eine Belastungszahl zu ermitteln. 2Das gilt nach § 2 Abs. 3 der o. a. Verordnung auch in den Fällen,
in denen nach dem 1. Januar 1935 [2] Umgemeindungen rechtswirksam geworden sind und die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile weiterhin zu der Gemeindegruppe gehören, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen sind (§ 30 Abs. 3 GrStDV),
in denen für die Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 [3] für einzelne Teile von Gemeinden in den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter vom 17. Dezember 1934 [4] (Reichsministerialblatt S. 785 ff., RStBl S. 1641 ff.) andere Vervielfältiger festgesetzt worden sind,
in denen innerhalb einer Gemeinde verschiedene Hebesätze gelten (§ 4 EinfGRealStG).
3Der Bestand der wirtschaftlichen Einheiten hat sich aber in den betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteilen bis zum 1. Januar 1964 regelmäßig in erheblichem Umfang verändert. 4Durch diese Veränderungen hat sich auch das Verhältnis des Aufkommens an Grundsteuer der einzelnen Gemeindeteile zueinander wesentlich verschoben. 5Das muß bei Ermittlung der Belastungszahl der Gemeinde berücksichtigt werden. 6§ 2 Abs. 3 Satz 2 der o. a. Verordnung bestimmt deshalb, daß bei der Ermittlung der durchschnittlichen Belastungszahl die Einwohnerzahlen der betroffenen Gemeindeteile am Hauptfeststellungszeitpunkt als Maßstab für das veränderte Verhältnis des Grundsteueraufkommens zu berücksichtigen sind. 7Die Einwohnerzahlen sind von den Gemeinden zu erfragen. 8Sie sind auf volle Tausend nach unten abzurunden.
In die Gemeinde A ist eine Gemeinde (nunmehr Gemeindeteil B) nach dem 1. Januar 1935 eingemeindet worden. Für einen besonderen Teil der ursprünglichen Gemeinde A (Gemeindeteil C) ist zum 1. Januar 1935 ein anderer Vervielfältiger festgesetzt worden.
Die Gemeinde A – ohne die Gemeindeteile B und C – gehört zum Bezirk II des ehemaligen Landesfinanzamts Nordmark und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GrStDV zur Gemeindegruppe b.
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Der Vervielfältiger beträgt | 63,5. | |
Der Gemeindeteil B gehört zum
Bezirk V des ehemaligen Landesfinanzamts Nordmark und nach § 29 in Verbindung
mit § 30 Abs. 3 GrStDV zur Gemeindegruppe a. | ||
Der Vervielfältiger beträgt | 85,5. | |
Der Gemeindeteil C gehört zum
Bezirk III des ehemaligen Landesfinanzamts Nordmark und nach § 29 in Verbindung
mit § 30 Abs. 1 GrStDV zur Gemeindegruppe b. | ||
Der Vervielfältiger beträgt | 68. | |
Die Hebesätze am 1. Januar 1964
betragen | ||
in der Gemeinde A | 250 v. H. | |
im Gemeindeteil B | 180 v. H. | |
im Gemeindeteil C | 250 v. H. | |
Die Einwohnerzahlen am 1. Januar
1964 betragen | ||
in der Gemeinde A | 56 000
(abgerundet), | |
im Gemeindeteil B | 15 000
(abgerundet), | |
im Gemeindeteil C | 6 000
(abgerundet). | |
Die durchschnittliche
Belastungszahl errechnet sich wie folgt (die Einwohnerzahlen sind dabei nur mit
den Tausendern anzusetzen): | ||
A 63,5 x 250 x 56 | = 889 000 | |
B 85,5 x 180 x 15 | = 230 850 | |
C 68 x 250
x 6 | =
102 000 | |
77 | 1 221 850 | |
1 221 850 : 77 (Einwohnerzahl
insgesamt) | = 15 868 |
Nach § 3 der o. a. Verordnung ist für die ganze Gemeinde weder ein Abschlag noch ein Zuschlag zu machen, weil die Belastungszahl mehr als 11 000 und weniger als 23 000 beträgt.
(3) Hat eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil am 1. Januar 1935 [5] zum Gebiet eines anderen Landesfinanzamts gehört, so ist der Vervielfältiger dem Teil der Tabelle in § 2 Abs. 2 der o. a. Verordnung zu entnehmen, der für das Gebiet des anderen Landesfinanzamts gilt.
(4) 1Grundstücke, die grundsteuerbegünstigt sind, erhalten keinen Abschlag oder Zuschlag, weil die Erhöhung der Jahresrohmiete um 12 v. H. nach § 79 Abs. 3 BewG (vgl. Abschnitt 25) sich so auswirkt, als wenn für das Grundstück eine durchschnittliche Grundsteuerbelastung vorläge. 2Ist ein Grundstück nur teilweise begünstigt, so ist der Abschlag oder Zuschlag nur auf den Teil des Grundstückswerts anzuwenden, der nicht grundsteuerbegünstigt ist. 3Das erfolgt zweckmäßig durch entsprechende Ermäßigung oder Erhöhung der Jahresrohmiete für den nichtbegünstigten Teil.
Die Grundstückswerte in einer Gemeinde sind um 10 v. H. zu erhöhen, weil die Grundsteuerbelastung in der Gemeinde besonders niedrig ist.
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Jahresrohmiete | 10 000 DM | |
davon
entfallen auf begünstigte Wohnungen | 4 000 DM | |
nichtbegünstigte Wohnungen | 6 000 DM | |
Bei
der Bewertung sind anzusetzen für begünstigte Wohnungen | 4 000 DM | |
+ 12
v. H. (vgl. Abschnitt 25) | 480 DM | |
nichtbegünstigte Wohnungen | 6 000 DM | |
+ 10
v. H. wegen außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung | 600 DM | 11 080 DM |
4Auf die so ermittelte Miete ist der Vervielfältiger und ggf. in den Fällen der Aufteilung des Einheitswerts (vgl. Abschnitt 20 Abs. 2) der Multiplikator für den Bodenwertanteil anzuwenden. 5Entsprechend ist bei Grundstücken zu verfahren, bei denen die Jahresrohmiete nach § 79 Abs. 4 BewG um 14 v. H. zu erhöhen ist.
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PAAAA-72206