BewR Gr 29. ((§ 80 BewG))

(§ 80 BewG)

29. Vervielfältiger bei Wiederaufbau von kriegsbeschädigten Gebäuden

(1) Ist ein völlig zerstörtes Gebäude unter Verwendung erhalten gebliebener Fundamente oder Keller wieder aufgebaut worden, so ist für die Bestimmung des Vervielfältigers grundsätzlich das Jahr des Wiederaufbaus maßgebend.

(2) 1Sind beim Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes in erheblichem Umfang stehengebliebene Bauteile verwertet worden, so ist im allgemeinen für die Bestimmung des Vervielfältigers ebenfalls das Jahr des Wiederaufbaus maßgebend. 2Es ist jedoch zu prüfen, ob wegen der Verwendung stehengebliebener Bauteile und einer etwa dadurch bedingten Beeinträchtigung der Lebensdauer ein fiktives Baujahr in Betracht kommt. 3In diesen Fällen ist Abschnitt 27 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Sind bei einem teilweise zerstörten Gebäude, bei dem der nicht zerstörte Teil benutzbar geblieben ist, vertikal abgrenzbare Gebäudeteile (z. B. ein Gebäudeflügel) oder horizontal abgrenzbare Gebäudeteile (z. B. ein oder mehrere Geschosse) wiederaufgebaut worden, so ist Abschnitt 28 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Lassen sich nach dem Wiederaufbau eines teilweise zerstörten Gebäudes die Mieten für den erhalten gebliebenen Teil und den wiederaufgebauten Teil des Gebäudes nur schwer abgrenzen, so ist der Vervielfältiger entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 28 Abs. 3 zu ermitteln.

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PAAAA-72206