BewR Gr 12.

12. Grundstücke mit zerstörten oder dem Verfall preisgegebenen Gebäuden (§ 72 Abs. 3 und § 9 BewG)

(1) 1Sind auf dem Grundstück keine auf die Dauer benutzbaren Räume vorhanden, weil die Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben worden sind, so ist das Grundstück nach § 72 Abs. 3 BewG als unbebautes Grundstück zu bewerten. 2Das gilt insbesondere auch für die Grundstücke, die auf Grund des Fortschreibungsgesetzes vom 10. März 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 25) bisher als bebaute Grundstücke der vor der Zerstörung der Gebäude in Betracht kommenden Grundstücksart gegolten haben. 3Sind jedoch noch Keller vorhanden, die zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken ausgebaut und deshalb auf die Dauer benutzbar sind, so muß das Grundstück weiter als ein bebautes Grundstück behandelt werden.

(2) Für die noch vorhandenen Gebäudereste mindert sich der Bodenwert um die Kosten, die im Hauptfeststellungszeitpunkt zu ihrer Beseitigung hätten aufgewendet werden müssen.

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PAAAA-72206