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NWB Nr. 27 vom Seite 2070

NWB AKTUELLES 27/92

Vorläufigkeitsvermerke auf Einkommensteuerbescheiden als Maßnahme gegen Einspruchsflut

Vor dem BVerfG schwebt zur Zeit eine Reihe von Verfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit steuerlicher Vorschriften geltend gemacht wird. Um die Einspruchsflut zu stoppen, haben Bund und Länder am beschlossen, ESt-Bescheide in weiterem Umfang als bisher für vorläufig zu erklären. Der Vorläufigkeitsvermerk gilt nicht mehr nur für Kinderfreibeträge und den Grundfreibetrag, sondern erstreckt sich künftig u. a. auch auf die Bereiche Sonderausgaben-Höchstbeträge, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Besteuerung der Versorgungsbezüge, privater Schuldzinsenabzug, Unterhaltshöchstbetrag, Ausbildungsfreibetrag, Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen bei Haushaltshilfen bzw. Heimunterbringungen, Höhe der zumutbaren Belastung, Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen sowie Solidaritätszuschlag. Diese Regelung wird wirksam, wenn die Länder entsprechende Anordnungen herausgegeben haben. Die Mehrheit der Länder hatte bereits in den vergangenen Wochen im Vorgriff auf die zu erwartende bundeseinheitliche Regelung entsprechende Anordnungen getroffen.

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