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NWB Nr. 37 vom Seite 2850

NWB AKTUELLES 37/91

Beitrags- und melderechtliche Behandlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge neben dem tatsächlichen ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen, und zwar für die Stunden, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist. Auch für den Bereich der Rentenversicherung ist, soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, in den Meldungen aus dem Sozialversicherungsnachweisheft das fiktive Arbeitsentgelt zu berücksichtigen; die Beiträge zur Rentenversicherung werden allerdings lediglich vom Kurzarbeitergeld berechnet.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben bisher die Auffassung vertreten, daß ein Zuschuß des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt und das für die Kranken- und Rentenversicherung relevante Arbeitsentgelt durch Addition des tatsächlichen Arbeitsentgelts (einschließlich des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld) und des fiktiven Arbeitsentgelts - maximal bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen - zu ermitteln ist. Im Gegensatz hierzu vertritt das...

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