Gesetze: § 138 Abs 1 EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, § 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, § 52 EuPatÜbk, § 54 EuPatÜbk, § 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Abluftreinigungsvorrichtung (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit - Anwendung des Standard-Repertoires des Fachmanns
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 1 312 861, deutsches Aktenzeichen DE 502 09 710 (Streitpatent), das am 14. November 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 20118418 U vom 14. November 2001 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Abluftreinigungsvorrichtung“ trägt. Das im nationalen Beschränkungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geänderte Patent wurde am 11. Dezember 2014 als geänderte Patentschrift DE 502 09 710 C5 veröffentlicht und umfasst 21 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.