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USt direkt digital Nr. 24 vom Seite 5

Steuersatz auf Futtermittel – Besteuerung von Leistungsbündeln

Dr. Matthias H. Gehm

Das FG Nürnberg hatte sich dazu zu positionieren, welchem Umsatzsteuersatz ein Bündel von Leistungen unterfällt. Im Fall ging es einmal um das Mahlen und Quetschen von Getreide, das die Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer hierfür überließen und zum anderen um die Vermischung mit vom Unternehmer beschafften Zusatzstoffen. Konkret hatte sich das FG Nürnberg auch von einer Entscheidung des FG München in einem ähnlich gelagerten Fall abzugrenzen ().

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Wenn ein Unternehmer von Bauern bereitgestelltes Getreide mahlt und mischt und dabei nach dem Wunsch seiner Kunden von ihm selbst beschafftes Futteröl zur Nährstoffanreicherung und/oder Mineralfutter hinzufügt, erbringt er keine einheitliche Leistung, sondern zwei getrennte Leistungen, von denen die Lieferung von Futteröl und/oder Mineralfutter dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Denn den Leistungsempfängern geht es nicht um die Verbindung der Leistungen, da die Verbindung der Einzelleistungen keine über die Summe der Einzelleistungen hinausgehenden Mehrwert erbringt, vielmehr können sie die Einzelleistungen frei kombinieren.

2. Vom Grundsatz her ist ...

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Steuersatz auf Futtermittel – Besteuerung von Leistungsbündeln

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