Umsatzsteuerfreie Umsätze von Heileurythmisten nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG; Veröffentlichung des
Im hat der BFH entschieden, dass sich der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (i. d. F. vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom ) ergeben kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2018/0788482), BStBl 2018 I Seite 1090, geändert worden ist, Abschnitt 4.14.4 wie folgt geändert:
Absatz 9a wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort „regelmäßigen” gestrichen.
bb)In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl 2012 II S. 623 und , BStBl 2018 II S. 793)”
Absatz 12 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (, BStBl 2005 II S. 316); etwas anderes gilt, wenn diese den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch die Teilnahmeberechtigung an einem Vertrag zur Integrierten Versorgung erbringen (vgl. Absatz 9a);”
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.
BMF v. - III C 3 - S 7170/08/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 1363
UStB 2019 S. 13 Nr. 1
PAAAH-01439