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EuGH | Nachweis bei Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr
Bei der Klägerin wurde für mehrere (ihrer Art nach unklar gebliebenen) Güterkraftverkehrsdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhren von Waren Steuer nacherhoben, weil sie keine Ausfuhrzollanmeldungen vorlegen konnte, die hätten belegen können, dass die betreffenden Waren tatsächlich ausgeführt wurden. Die Klägerin verwies auf Carnets TIR und CMR-Frachtbriefe, die von den Zollstellen der betreffenden Drittländer mit einem Sichtvermerk versehen worden waren und ihrer Auffassung nach belegten, dass diese Ausfuhren tatsächlich erfolgten. Sie stellte insbesondere klar, dass die Carnets TIR die Angabe der betreffenden Waren enthielten und ein zollrechtliches Versandverfahren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Zielzollstelle bescheinigten.
Der EuGH bestätigte seine ständige Rechtsprechun...