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Steuerrecht | Versendung von Steuerbescheiden durch private Postdienstleister
Beim Brieftransport durch private Postdienstleister gilt nicht ohne weiteres die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, dass ein Bescheid drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Vielmehr ist anhand der organisatorischen und S. 1085betrieblichen Vorkehrungen des Postdienstleisters zu prüfen, ob im Regelfall eine Übermittlung des Bescheids innerhalb von drei Tagen gewährleistet ist.
[i]Subunternehmer war eingeschaltetDies gilt erst recht, wenn der private Postdienstleister noch einen lokalen Subunternehmer (Kurierfahrer) einschaltet, der den Brief von der Behörde abholt und ihn zum privaten Postdienstleister bringt. Hier ist zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass der Kurierfahrer den Brief noch am selben Tag zum privaten Postdienstleister bringt.
[i]Zeitpunkt der Übergabe durch Subunternehmer unklarIm Streitfall wurde ein Brief mit einer Einspruchsentscheidung am von ei...