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FG München Urteil v. - 14 K 2036/16 EFG 2018 S. 2070 Nr. 24

Gesetze: UStG 2009 § 12 Abs. 1, UStG 2009 § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG 2009 Anl. 2 Nr. 28, UStG 2009 Anl. 2 Nr. 32, UStG 2009 Anl. 2 Nr. 33, UStG 2009 § 3 Abs. 1, UStG 2009 § 3 Abs. 9 S. 1, MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, MwStSystRL Art. 24 Abs. 1, VO (EU) Nr. 282/2011 Art. 6

„Steckerlfisch”-Verkauf in einem traditionellen bayerischen Biergarten als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende „Dienstleistung”

Leitsatz

Der „Steckerlfisch”-Verkauf in einem traditionellen bayerischen Biergarten (hier: Streitjahre 2009 bis 2013) stellt umsatzsteuerlich eine dem Regelsteuersatz unterliegende „sonstige Leistung” dar, wenn der Betreiber der Fischbraterei im Biergarten einen festen Standplatz pachtet, am Fischstand nur Bretter zur Ablage und Übergabe der von den Mitarbeitern gewürzten und über einem Holzkohlefeuer gegrillten „Steckerlfische” angebracht sind und wenn die Kunden die ihnen nicht filetiert, im Ganzen – in Alufolie oder Packpapier verpackt – übergebenen Steckerlfische an den Biergartengarnituren des Biergartenbetreibers verzehren dürfen, dem Betreiber des Fischstandes also ein Mitbenutzungsrecht an den Sitzgelegenheiten und Tischen im Biergarten zusteht (Abgrenzung zum ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 2070 Nr. 24
KÖSDI 2019 S. 21071 Nr. 1
BAAAH-01192

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FG München, Urteil v. 26.07.2018 - 14 K 2036/16

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