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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 V 313/18

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7b; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; UStAE Abschnitt 12.2 Abs. 9 und 10; FGO § 69 Abs. 3

Ermäßigter Steuersatz bei der Erstellung von digitalen Bewerberprofilen für Arbeitsuchende

Leitsatz

  1. Bei den Einzeldienstleistungen eines Unternehmens zur Erstellung eines digitalen Bewerberprofils (digitales Textprofil, digitales Videoprofil, Onlinesupport, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urhebergesetz) handelt es sich um eine einheitliche Leistung.

  2. Die Umsätze aus der Erstellung eines digitalen Bewerberprofils unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.

  3. Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben, unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist.

  4. Die Erstellung eines professionellen digitalen Bewerberprofils stellt keine journalistische Tätigkeit im Sinne des Abschnitt 12.7 Abs. 9 und 10 UStAE dar.

  5. Das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide impliziert das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte.

Fundstelle(n):
YAAAH-01086

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 10.08.2018 - 6 V 313/18

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