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Hessischer Minister der Finanzen 20.10.1989 S 4505 A 13 II 41

Grunderwerbsteuer; | Befreiung beim Erwerb durch Stiefkinder (§ 3 GrEStG)

Der (BStBl 1989 II 627; NWB F.1 EN-Nr.1109/89) entschieden, daß die Eigenschaft als Stiefkind i.S. von § 3 Nr.6 Satz 2 GrEStG nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig ist, durch welche das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde. Als Stiefkinder i.S. dieser Vorschrift sind deshalb die leiblichen Kinder des anderen Ehepartners auch dann anzusehen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs infolge Tod oder Scheidung aufgelöst ist. Das Urt. ist in allen dafür in Betracht kommenden Fällen anzuwenden. Soweit in der Vergangenheit eine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten worden ist, wird daran nicht mehr festgehalten (Hessischer FinMin, Erl. v. - S 4505 A - 13 - II 41).

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