Verwaltungsaktsqualität einer Steuerberechnung im Insolvenzverfahren – Fehlender Bekanntgabewillen bei der Übersendung eines
Bescheiddoppels zu Informationszwecken
Leitsatz
Eine an den Insolvenzverwalter gerichtete Berechnung der Umsatzsteuer ist kein einspruchsfähiger Verwaltungsakt, da sie lediglich
der Erläuterung der zur Tabelle angemeldeten Forderung dient.
Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur antragsgemäßen Information über die Vorgänge in diesem Verfahren ein mit
dem Wasserzeichen „DOPPEL” gekennzeichneter Ausdruck des für Zwecke dieser Steuerberechnung intern erstellten Umsatzsteuerbescheids
an den Steuerpflichtigen übersandt, erfüllt dies bereits wegen des mangelnden Bekanntgabewillens nicht die Voraussetzungen
der wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAH-01082
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.11.2017 - 1 K 3807/15 U
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