Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile an einer
Kapitalgesellschaft als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften
dieselben Personen beteiligt, so ist darin- sofern die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind - eine mittelbare verdeckte
Gewinnausschüttung der 1. Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut
in die 2. Kapitalgesellschaft eingelegt.
2. Der unentgeltliche Nießbrauch an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Die Kapitalerträge sind nicht dem Nießbraucher sondern dem Nießbrauch Besteller zuzurechnen.
3. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch
Mitgliedschaftsrechte wie z.B. der Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann.
4. Ebenso wie die Einräumung des Nießbrauchs an Wertpapieren, der sich als Vorausabtretung der künftigen Erträgnisse Ansprüche
darstellt, gelten diese Grundsätze auch für den Zuwendungsnießbrauch an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Danach sind
dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs
darüber verfügt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 6 DStRE 2019 S. 552 Nr. 9 EFG 2018 S. 2035 Nr. 24 EStB 2019 S. 144 Nr. 4 GmbH-StB 2019 S. 110 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21060 Nr. 1 JAAAH-01078
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.08.2018 - 11 K 371/13
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.