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BPatG Beschluss v. - 7 W (pat) 20/17

Gesetze: § 2 Abs 2 PatGebErstG, § 7 PatGebErstG, § 46 RVG

Patentbeschwerdeverfahren – Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - "Gebühren des beigeordneten Vertreters II" – zur Erstattung von Auslagen und Gebühren für den im Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter – Auslagen für Zeichnungen – Verfahrensgebühren für die Vertretung im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und für das Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen

Leitsatz

Gebühren des beigeordneten Vertreters II

1. Der im Patenterteilungsverfahren beigeordnete Vertreter hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihm für die Anfertigung formgerechter, publikationsfähiger Zeichnungen entstanden sind, da dies nicht von der allgemeinen Verfahrensgebühr des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VertrGebErstG (juris-Abkürzung: PatGebErstG) umfasst ist (Bestätigung von BPatG GRUR 1991, 130).

2. Dem für das Patenterteilungsverfahren beigeordneten Vertreter steht neben den Verfahrensgebühren des § 2 Abs. 2 VertrGebErstG (juris-Abkürzung: PatGebErstG) weder eine Verfahrensgebühr für die Vertretung im "Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe" noch eine Verfahrensgebühr für das "Verfahren auf Erstattung der Gebühren und Auslagen" zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2018:201118B7Wpat20.17.0

Fundstelle(n):
SAAAH-01049

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Beschluss v. 20.11.2018 - 7 W (pat) 20/17

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